


Personen, die einen Gesundheitsfachberuf als Selbständige ausüben möchten, müssen dieses vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeit beim Gesundheitsamt anmelden. Auch Arbeitgeberinnen sowie Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, sind verpflichtet, die zukünftigen Mitarbeitenden vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzumelden. Geregelt ist dies im Gesundheitsfachberufegesetz NRW.
Die Gesundheitsverwaltung prüft die Vollständigkeit der Unterlagen (Berufserlaubnis und Nachweis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern) und übernimmt die Daten der Anmeldung in das Fachverfahren. Details können Sie im Serviceportal des Kreises Lippe nachlesen:
Wird ein ambulanter Pflegedienst gegründet, muss dieser beim Gesundheitsamt angemeldet werden. Die Meldung muss auch das dort beschäftigte Personal beinhalten.
Soll ein Beruf der Heilkunde auf dem Gebiet der Podologie und Logopädie berufsmäßig ausgeübt werden, muss dieses beim Gesundheitsamt beantragt werden. Das Gesundheitsamt erteilt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen die Berufserlaubnis per Urkunde.
Nachdem die Bezirksregierung Münster die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses anerkannt hat, erfolgt im Gesundheitsamt die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen wie persönliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Ist geplant einen Gesundheitsfachberuf im Ausland auszuüben, wird über das Gesundheitsamt bestätigt, dass die in Deutschland erteilte Berufserlaubnis weiterhin Gültigkeit hat.
Beantragen Sie als Angehöriger eines Gesundheitsfachberufes einen elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) wird in einem elektronischen Verfahren vom Gesundheitsamt die Bestätigung angefordert, ob für Sie eine gültige Berufserlaubnis vorliegt.