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Hygiene in Einrichtungen

Die Hygienebegehung | Infektionshygienische Überwachung

Die Einhaltung von Hygienevorschriften zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten zu überwachen ist Kernaufgabe dieses Bereiches aus dem Team 533.1. Im Infektionsschutzgesetz verankert ist die infektionshygienische Überwachung von bestimmten Einrichtungsformen. Im Gesundheitsamt sprechen wir von Hygienebegehungen. 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW legt in Erlassen fest, welche Einrichtungsart in welchen Abständen infektionshygienisch begangen werden sollte. Welche Einrichtungen betroffen sind, finden Sie im Infektionsschutzgesetz an unterschiedlichen Stellen. Nachfolgend eine Übersicht über die für diesen Bereich wichtigsten Grundlagen.

§ 15a IfSG | Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung

15a IfSG definiert die Mitwirkungspflicht der Mitarbeitenden von Einrichtungen während der Hygienebegehung* einschließlich Aushändigung von Unterlagen. Dies betrifft Informationen, die für die Beurteilung der hygienischen Situation der Einrichtung von Bedeutung sind. 

*Begriff im IfSG: infektionshygienische oder hygienische Überwachung

§ 23 IfSG | Medizinische Einrichtungen

§ 23 IfSG thematisiert die nosokomiale Infektionen. Das sind Infektionen, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten medizinischen Maßnahme, auftreten. 

Im Abs. (5) Satz 1 sind die medizinischen Einrichtungen aufgeführt, die der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes verpflichtend unterliegen:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Im Abs. (5) Satz 2 sind die medizinischen Einrichtungen aufgeführt, die durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden können: 

  • Zahnarztpraxen
  • Arztpraxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden.

§ 33 IfSG | Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33 IfSG listet die Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Betreuung, Bildung und Freizeit von Kindern/Jugendlichen auf:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  4. Heime und
  5. Ferienlager. 

§ 35 IfSG | Alten-, Pflege und/oder Eingliederungshilfe

§ 35 IfSG beschäftigt sich wieder mit der Hygiene und den entsprechenden Anforderungen daran, deren Einhaltung das Gesundheitsamt überwachen muss. In diesem Paragraphen werden die Verpflichungen der voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen aufgeführt. 

§ 36 IfSG | Gemeinschafts- und Unterbringungseinrichtungen

§ 36 IfSG legt die Verpflichtung zur infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt für folgende Einrichtungen fest:

  1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen (bis auf Kindertagespflege): Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.
  2. Obdachlosenunterkünfte,
  3. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  4. sonstige Massenunterkünfte,
  5. Justizvollzugsanstalten.

Geeignete Desinfektionsmittel und Informationen zur Hygiene

Das RKI erarbeitet im Bereich Desinfektion die Liste der geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren.

Hygienerahmenpläne

Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz (LfGA) stellt Informationen zur Infektionshygiene, unter anderem Hygienerahmenpläne, zum Download bereit. 

Informationen für Kinder- und Jugendeinrichtungen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen für Erwachsene:

Händewaschen mit Herrmann

Krankenhaushygiene

Die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern gehört zu den Kernaufgaben des Gesundheitsamtes. In Lippe fällt das Klinikum Lippe unter diesen Bereich. Begehungen finden hier mehrmals im Jahr auf unterschiedlichen Stationen statt. Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen zur Krankenhaushygiene. 

Ablauf der Hygienebehehung | Regelbegehung

Das Gesundheitsamt führt die infektionshygienische Überwachung im regelmäßigen Turnus durch und vereinbart dafür mit der Einrichtung einen Termin. Es kann aber auch zu unangekündigten Begehungen kommen, dies beispielsweise, wenn Beschwerden vorliegen oder festgestellte Mängel wiederholt nicht beseitigt werden. 

Beschreibung
1Mit der Einrichtung wird ein Termin zur Begehung vereinbart. Dies erfolgt meist mit einer Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen.
2Die Begehung beginnt mit einem Vorgespräch, an welchem der/die Hygienekontrolleur/e und die Ansprechpartner der Einrichtung teilnehmen. Dies sind üblicherweise die Hygiene(fach)kräfte des Betriebes, ggf. Pflegedienstleitung, Hausmeister bzw. Facility Manager. Der Ablauf der Begehung wird von den Hygienekontrolleuren erläurtert.
3Die Einrichtung wird gemeinsam mit den von der Einrichtung gestellten Beteiligten durchgeführt. Erkennbare Mängel werden während der Begehung in der Fachsoftware dokumentiert, ggf. erfolgt auch eine Fotodokumentation. Gegenüber den Mitarbeitenden der Einrichtung werden diese Mängel kommuniziert und mögliche Maßnahmen zur Beseitigung erläutert. Die Hygienekontrolleure stehen für Fragen gerne zur Verfügung und geben grundsätzlich Empfehlungen zur praktischen Umsetzung von die Hygiene fördernden Maßnahmen.
4Zum Ende der Begehung findet ein kurzes Abschlussgespräch mit allen Beteiligten statt.
5Im Nachgang zur Begehung wird ein Bericht erstellt, in welchem festgestellte Mängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung festgehalten werden. Zudem erfolgt eine Fristsetzung. Diese Inhalte wurden während der Begehung den Beteiligten bereits mündlich mitgeteilt. Der Begehungsbericht stellt eine nachträgliche schriftliche Zusammenfassung dar.
6Der Bericht wird an die Einrichtung versendet. An die Gesundheitsverwaltung werden die für den Gebührenbescheid relevanten Eckdaten übermittelt.
7Die Gesundheitsverwaltung versendet den Gebührenbescheid.

Anlassbezogene Begehungen

Wie der Name schon sagt, werden auch Begehungen aufgrund von konkreten Anlässen durchgeführt. Konkrete Anlässe können Beschwerden oder Hinweise von Bürger*innen, Patient*innen oder weiteren Personen sein, Aufträge von dem Gesundheitsamt übergeordneten Behörden oder wiederholt in der Regelbegehung aufgefallene erhebliche Mängel. Bei einer anlassbezogenen Begehung aufgrund von Beschwerden entfällt üblicherweise die Terminvergabe. Die Begehung selbst wird allgemein-orientierend und auf den jeweiligen Anlass bezogen durchgeführt. Vor- und Abschlussgespräch finden ebenfalls statt und ein Bericht wird im Nachgang erstellt. Werden wir von einer uns übergeordneten Behörde angewiesen, erhält diese Behörde im Nachgang eine Stellungnahme. 

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