Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen und nichtnamentliche Meldungen sowie Meldungen zu Impfschäden.
§ 6 IfSG listet die Infektionserkrankungen auf, die meldepflichtig sind.
Wichtig ist hierbei, dass die Meldung NAMENTLICH erfolgen muss, d. h. die meldende Stelle ist damit gesetzlich verpflichtet dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten einschließlich Anschrift und Kontaktdaten und Details zur Erkrankung mitzuteilen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 203 Strafgesetzbuch greift hierfür nicht.
Eine Ausnahme gilt für nosokomiale Infektionen (§ 6 Abs. 3 IfSG).
Auch wichtig ist, dass für den größten Teil der aufgelisteten Erkrankungen gilt, dass diese bereits bei Verdacht dem Gesundheitsamt zu melden sind und nicht erst, wenn ein bestätigtes Diagnoseergebnis vorliegt. Hiermit verdeutlicht der Gesetzgeber noch einmal die zeitliche Kritikalität für die Meldungen.
§ 7 IfSG listet Krankheitserreger von Infektionskrankheiten auf, die dem Gesundheitsamt zu melden sind.
Wichtig ist hierbei, dass die Meldung NAMENTLICH erfolgen muss, d. h. die meldende Stelle ist damit gesetzlich verpflichtet dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten einschließlich Anschrift und Kontaktdaten und Details zur Erkrankung mitzuteilen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 203 Strafgesetzbuch greift hierfür nicht.
Ausnahmen bestehen bei bestimmten Krankheitserregern, unter anderem bei HIV und weiteren Erregern (§ 7 Abs. 3).
Auch wichtig ist, dass für den größten Teil der aufgelisteten Erkrankungen gilt, dass entweder der direkte oder der indirekte Nachweis soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen, dem Gesundheitsamt zu melden sind. Hiermit verdeutlicht der Gesetzgeber noch einmal die zeitliche Kritikalität für die Meldungen, da direkte Erregernachweise je nach Erkrankung einfach einen zu langen Testzeitraum für eine Bestätigung benötigen.
§ 8 IfSGlistet auf, wer zur Meldung verpflichtet ist. Je nach Erkrankung sind dies Ärztinnen und Ärzte, Labore, Pathologen, Tierärztinnen und Tierärzte, Angehörige von Heil- oder Pflegeberufen, die Schutzimpfung durchführende Person, Leiter/innen von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Heilpraktiker*innen.
§ 9 IfSG führt aus, was alles zu einer namentlichen Meldung der §§ 6, 7 IfSG gehört und an wen diese zu erfolgen hat. Entweder dem Gesundheitsamt oder dem RKI direkt. Die Meldung an das Gesundheitsamt richtet sich nach dem Wohnortprinzip.
§ 10 IfSG legt fest, was alles zu einer nichtnamentlichen Meldung der §§ 6, 7 IfSG gehört und an wen diese zu erfolgen hat. Entweder dem Gesundheitsamt oder dem RKI direkt. Die Meldung an das Gesundheitsamt richtet sich nach dem Wohnortprinzip.
§ 14 IfSG definiert den grundsätzlich über DEMIS vorgesehenen Meldeweg. D. h., dass zur Meldung verpflichtete Personen auch dazu verpflichtet sind, die Meldung über das elektronische Melde- und Informationssystem zu tätigen.
DEMIS ist eine Infrastruktur zum verschlüsselten Austausch von Daten. Meldepflichtige Personen bzw. Einrichtungen nach oben aufgeführten § 8 IfSG setzen Meldungen über DEMIS ab, die anhand der eingegebenen Adressdaten zur betroffenen Person automatisch an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt werden. Alle Gesundheitsämter und ein großer Teil der Labore und Krankenhäuser sind bereits an DEMIS angebunden. Niedergelassene ärztlich tätige Personen und auch Einrichtungen können sich ebenfalls anbinden. Flächendeckend wird DEMIS derzeit noch nicht genutzt und so erhält das Gesundheitsamt Meldungen auch über andere Kommunikationswege.
Mit der nachfolgenden Schaltfläche gelangen Sie zur sehr umfangreichen DEMIS Wissensdatenbank, direkt zu den Schulungsvideos für die Anwendung DEMIS. Falls Sie sich auf der Seite verirren finden Sie die Videos unter: Technische Informationen - Meldeportal - Schulungsvideos Meldeportal.

| Arbeitsschritte | |
|---|---|
| 1. | Die Meldung geht beim Gesundheitsamt ein. |
| 2 | Zunächst wird die Meldung auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Angaben beim Meldenden nachgefordert. In der Regel erfolgt dies telefonisch und überwiegend müssen noch Kontaktdaten nachgefordert werden. |
| 3 | Anschließend wird die erkrankte Person kontaktiert. Hierzu ist es zwingend erforderlich, Kontaktdaten wie die Telefonnummer auch mit der Meldung zu erhalten. Unnötige Recherchearbeiten verzögern die Ermittlungsarbeit. Sind Telefonnummern von erkrankten Personen nicht beim Meldenden ermittelbar, erfolgt die erstmalige Kontaktaufnahme auf dem Postweg. Hier wird dann die Telefonnummer des Infektionsschutzes bekannt gegeben und um Rückruf gebeten. |
| 4 | Im Kontakt mit der erkrankten Person werden wichtige epidemiologische Daten erhoben, wie beispielsweise der mögliche Ansteckungsort, der Symptom- bzw. Krankheitsverlauf und natürlich relevante Kontaktpersonen. Welche Symptome typisch sind und wie lang der Zeitraum ist, in welchem Kontakte nachverfolgt werden müssen, ist abhängig von der Erkrankung. Kann die erkrankte Person die Fragen nicht selbst beantworten, weil es ihr zu schlecht geht, wird versucht, diese Informationen über Dritte zu erhalten. Denn um die Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zeit der kritischste Faktor. Im Rahmen dieser Ermittlungsgespräche erfolgt grundsätzlich auch eine Beratung, sofern Bedarf besteht. |
| 5 | Je nach Erkrankung erfolgt die Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung. |
| 6 | Die Ermittlungsergebnisse werden im Fachverfahren für den Infektionsschutz eingegeben für die eigene Dokumentation und die tägliche Meldung an das LfGA. |
| 7 | Die tägliche Meldung von Infektionskrankheiten erfolgt anonymisiert und digital über das Fachverfahren des Infektionsschutzes an unsere Landesstelle, das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz (LfGA) NRW. |


Bei einem Ausbruch von bestimmten Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG ist es Aufgabe des Gesundheitsamtes, die Weiterverbreitung zur verhindern. Erkrankt man oder ihr Kind selbst, bleibt man schon freiwillig zu Hause. Die Weiterverbreitung wird damit aber nur bedingt verhindert, denn bei vielen Infektionserkrankungen besteht die Ansteckungsfähigkeit schon, bevor überhaupt das erste Symptom auftritt. Wird ein Ausbruch gemeldet, beginnt die Arbeit des Gesundheitsamtes:
Ausbrüche von Infektionskrankheiten sind in Kitas und Schulen nicht selten, da hier viele Personen auf engerem Raum über einen längeren Zeitraum zusammenkommen.
Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Besuches von Schule / Kita bei bestimmten Infektionserkrankungen ist der § 34 IfSG.
Im Falle von Windpocken-Ausbrüchen wird von Eltern oft Unverständnis ausgedrückt, wenn ihr Kind als Kontaktperson eingestuft wird, nicht selber erkrankt, aber dennoch über einen längeren Zeitraum die Kita oder Schule nicht besuchen darf, wenn keine ausreichende Immunität nachgewiesen werden kann (beispielsweise durch vollständige Impfung oder ärztliches Attest, dass die Erkrankung schon einmal durchgemacht wurde).
Der lange Zeitraum erklärt sich durch die lange Ansteckungsfähigkeit bei Windpocken. Die Phase beginnt schon vor dem ersten Auftreten von Symptomen und endet erst mit dem Abheilen der letzten Pocke.
Eine Impfpflicht für die Varizellen-Impfung (Windpocken) besteht nicht. Entscheiden Eltern für Ihr Kind, dass sie es nicht impfen lassen möchten, muss die Konsequenz des Betretungsverbotes bei einem eventuellen Ausbruch von Windpocken in der Kita bzw. Schulklasse des Kindes in Kauf genommen werden, wenn das Kind weder geimpft, noch die Erkrankung selbst schon einmal durchgemacht hat.
Windpocken sind hochansteckend und können für Schwangere, Neugeborene und Säuglinge sowie ältere Menschen schwere Verläufe auslösen. Sehen Sie hierzu den Erregersteckbrief auf Infektionsschutz.de
Oder verlaust sind, oder Kinder, die das 6te Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt oder krankheitsverdächtig sind.