In Deutschland sind wir an die bequeme Versorung mit fließendem Wasser aus dem Hahn gewohnt. Dass dieses Wasser bedenkenlos getrunken und anderweitig zum menschlichen Gebrauch genutzt werden kann, ist Ergebnis der Einhaltung von Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Der Weg von der Wassergewinnungsanlage bis zum Wasserhahn ist weit und so müssen in der Kontrolle der Trinkwasserqualität die Wassergewinnung, die Wasseraufbereitung sowie das Leitungsnetz mit einbezogen werden. Ziel ist es, unerwünschte Inhalte, wie beispielsweise Krankheitserreger, zu hohe Konzentrationen von chemischen Stoffen oder andere gesundheitsschädliche Stoffe zu entdecken und Maßnahmen zu deren Beseitigung oder Eindämmung rechtzeitig umzusetzen, um die Gesundheit der Bevölkerung nicht zu beeinträchtigen.
Die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen obliegt nach § 54 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt.

Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasserentnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird.
Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt.
Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden.
Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und andere bewegliche Versorgungsanlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Armaturen, Apparate und Trinkwasserspeicher, die sich zwischen dem Punkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f und dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers befinden; bei einer an Bord betriebenen Wassergewinnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlossen.
Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird.
Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird, und die
angeschlossen sind.
Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss gemäß der Trinkwasserverordnung das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen untersucht werden. Daher sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzuzeigen.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder den Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.
Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen verpflichtet, dem Gesundheitsamt die Installation einer Brauchwasseranlage anzuzeigen. Dies betrifft in der Regel die Hauseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft, die eine Verteilung von Nichttrinkwasser, z.B. Brauch- oder Regenwasser, im selben Gebäude installieren wollen.
Das Gesundheitsamt Kreis Lippe hat für diesen Zweck Online-Dienste bereitgestellt, die Ihnen eine digitale Anzeige ermöglichen.

Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss gemäß der Trinkwasserverordnung das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen untersucht werden. Zentrale Wasserversorgungsanlagen nach der oben aufgeführten Klassifizierung, die sogenannten A-Anlagen, werden regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) vom Team Trinkwasserschutz und Umwelthygiene vor Ort kontrolliert. Die Kontrolle schließt die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und die dazugehörigen Schutzzonen oder der Umgebung der Wasserfassungsanlage, wenn keine Schutzzonen festgesetzt sind.
Im Kreis Lippe finden sich 29 zentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Kontrollen vor Ort werden, sofern möglich, auch in Zusammenarbeit mit Vertretern des Umweltamtes des Kreises Lippe und/oder der Bezirksregierung durchgeführt. Wasserversorgungsanlagen der Klassifizierungen b bis e werden in größeren Abständen und eher anlassbezogen vor Ort kontrolliert, wobei Gebäudewasserversorgungsanlagen nach e von Gemeinschaftseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Betreuungseinrichtungen auch im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung kontrolliert werden. Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen werden ebenfalls anlassbezogen kontrolliert.

Neben den Kontrollen vor Ort durch das Team Trinkwasserschutz und Umwelthygiene müssen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen in regelmäßigen Abständen die Beschaffenscheit des Trinkwassers durch ein akkreditiertes Labor überprüfen lassen. Hierfür werden an bestimmten Stellen des Leitungssystems, den sogenannten Messstellen, Wasserproben entnommen und an ein Labor gesendet. Die Labore überprüfen das Wasser anhand von in der TrinkwV festgelegten Anforderungen bzw. Grenzwerten:
Die Betreiber müssen die Prüfberichte dem zuständigen Gesundheitsamt zukommen lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Prüfberichte Auffälligkeiten zeigen oder nicht. Wie oft die Betreiber Proben aus den Messstellen entnehmen und untersuchen lassen müssen ergibt sich aus Anlage 6 der TrinkwV in Verbindung mit der Klassifizierung der Anlage.
Wenn es für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt für Wasserversorgungsanlagen über die in der Anlage 6 benannten Untersuchungsintervalle hinausgehende Prüfungen anordnen (§ 61 TrinkwV | Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge).
Werden Grenzwerte zu den oben erwähnten Parametern oder Stoffen überschritten, ist der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage zur unverzüglichen Anzeige an das Gesundheitsamt verpflichtet. Das Team Trinkwasserschutz und Umwelthygiene nimmt in diesen Fällen Kontakt mit den Betreibern auf und beurteilt, abhängig von der jeweiligen Grenzüberschreitung:
Weiterhin unterstützt das Team Trinkwasserschutz und Umwelthygiene die Betreiber der Wasserversorgungsanlage bei der Klärung der Ursache.
Ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zum Schutz der menschlichen Gesundheit an, so ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage dazu verpflichtet, die Verbraucher zu informieren. Eine übliche Maßnahme kann das bekannte Abkochgebot sein. Die Information der Verbraucher erfolgt über die gängigen Warnsysteme wie KatWarn und den Lokalradios.

