... kommt die Schuleingangsuntersuchung. Die haben wir alle mitgemacht, denn sie ist bereits seit dem 19ten Jahrhundert fester Bestandteil in der Schulgesundheit. In der Schuleingangsuntersuchung wird der Entwicklungsstand Ihres Kindes getestet und eine Aussage zur Schulfähigkeit getroffen. Bestehen Gründe für eine notwendige Förderung Ihres Kindes in bestimmten Themen, dann werden diese als Empfehlungen ausgesprochen und schriftlich festgehalten. Schätzen unsere Ärztinnen ein, dass noch keine ausreichende Schulfähigkeit besteht, wird dieses im schulärztlichen Gutachten festgehalten. Ob der Empfehlung auf Rückstellung zur Einschulung gefolgt wird, liegt in der Verantwortung der Schule, an welcher Sie Ihr Kind angemeldet haben.
Die Schuleingangsuntersuchung ist kein Intelligenztest, üben oder spezielle Vorbereitung ist nicht notwendig. Mit den einzelnen Tests in der Untersuchung wird die Fähigkeit Ihres Kindes festgestellt, einem Schulunterricht in einer Regelschule mit der für das Alter Ihres Kindes zumutbaren Konzentrationsfähigkeit folgen zu können. Die Schulfähigkeit wird auch als Schulreife bezeichnet, was das Ziel der Untersuchung vielleicht etwas klarer darstellt. Da in Deutschland eine gesetzliche Schulpflicht ab dem 6ten Lebensjahr besteht, muss eine Rückstellung nachvollziehbar begründet werden. Auch die Aufnahme in einer Förderschule benötigt eine entsprechende Begründung. Im nachfolgenden Video erhalten Sie einen Eindruck über den Ablauf der Schuleingangsuntersuchung.


In der nachfolgenden Auflistung finden Sie Informationen zu den einzelnen Bestandteilen der Schuleingangsuntersuchung, welche im Team Kinder- und Jugendgesundheit nach dem standardisierten Verfahren Bielefelder Modell durchgeführt wird. Die Testungen bzw. Untersuchungsanteile werden entweder vollständig von einer Mitarbeitenden durchgeführt oder in zwei Phasen von zwei Mitarbeitenden.
Ergänzung eines Bildes nach einer Vorlage.
Grafiken aus einer Reihe von anderen Grafiken heraus erkennen und kennzeichnen.
An einer Karte Motive laut abzählen.
Anzahl von Motiven auf einer Karte wiedergeben, nachdem diese kurz gezeigt wird.
Gleiches Motiv in zwei verschiedenen Farben auf einer Karte. Erkennen, welche Farbe mehr vorhanden ist, nachdem die Karte kurz gezeigt wird.
Wort- und Satzbildung, Aussprache und Sprachverständnis.
Seitliches Hin- und Herhüpfen mit geschlossenem Fußstand. Ggf. Einbeinstand und Hüpfen auf einem Bein.
Erfolgt mit einem digitalen Messgerät, welches Ähnlichkeit mit einem Fotoapparat hat, auf Knopfdruck und mit einem Meter Abstand. Ihr Kind muss nur den Apparat ansehen.
Digitales Messgerät mit Kopfhörer. Tonsignal wird entweder auf dem einen Ohr oder dem anderen Ohr eingespielt. Ihr Kind zeigt an, auf welchem Ohr das Signal gehört wird.
Größe, Gewicht, Herztöne und Herzfrequenz, orientierende körperliche Untersuchung.
Sind die Impfungen dem Alter Ihres Kindes entsprechend nicht vollständig, wird hierauf aufmerksam gemacht. Auf Wunsch kann eine Impfberatung erfolgen.




Bei einem Ausbruch von bestimmten Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG ist es Aufgabe des Gesundheitsamtes, die Weiterverbreitung zur verhindern. Erkrankt man oder ihr Kind selbst, bleibt man schon freiwillig zu Hause. Die Weiterverbreitung wird damit aber nur bedingt verhindert, denn bei vielen Infektionserkrankungen besteht die Ansteckungsfähigkeit schon, bevor überhaupt das erste Symptom auftritt. Wird ein Ausbruch gemeldet, beginnt die Arbeit des Gesundheitsamtes:
Ausbrüche von Infektionskrankheiten sind in Kitas und Schulen nicht selten, da hier viele Personen auf engerem Raum über einen längeren Zeitraum zusammenkommen.
Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Besuches von Schule / Kita bei bestimmten Infektionserkrankungen ist der § 34 IfSG.
Im Falle von Windpocken-Ausbrüchen wird von Eltern oft Unverständnis ausgedrückt, wenn ihr Kind als Kontaktperson eingestuft wird, nicht selber erkrankt, aber dennoch über einen längeren Zeitraum die Schule nicht besuchen darf, wenn keine ausreichende Immunität nachgewiesen werden kann (beispielsweise durch vollständige Impfung oder ärztliches Attest, dass die Erkrankung schon einmal durchgemacht wurde).
Der lange Zeitraum erklärt sich durch die lange Ansteckungsfähigkeit bei Windpocken, die Phase beginnt schon vor dem ersten Auftreten von Symptomen und endet erst mit dem Abheilen der letzten Pocke.
Eine Impfpflicht für die Varizellen-Impfung (Windpocken) besteht nicht. Entscheiden Eltern für Ihr Kind, dass sie es nicht impfen lassen möchten, muss die Konsequenz des Betretungsverbotes bei einem eventuellen Ausbruch von Windpocken in der Kita bzw. Schulklasse des Kindes in Kauf genommen werden, wenn das Kind weder geimpft, noch die Erkrankung selbst schon einmal durchgemacht hat.
Windpocken sind hochansteckend und können für Schwangere, Neugeborene und Säuglinge sowie ältere Menschen schwere Verläufe auslösen. Sehen Sie hierzu den Erregersteckbrief auf Infektionsschutz.de
Oder verlaust sind, oder Kinder, die das 6te Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt oder krankheitsverdächtig sind.