Auf dieser Seite möchten wir Sie über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung informieren, Ihnen die für den amtsärztlichen Dienst geltenden spezifischen gesetzlichen Regelungen darlegen und Ihre Betroffenenrechte aufführen.
Grundsätzlich gilt, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das Fachpersonal des amtsärztlichen Dienstes erfolgt, welches dem Berufsgeheimnis nach § 203 Strafgesetzbuch unterliegt.

Kreis Lippe - Der Landrat
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
Sie erreichen die behördliche Datenschutzbeauftragte des Kreises Lippe unter nachfolgenden Kontaktdaten:
Kreis Lippe - Der Landrat
Behördlicher Datenschutz
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung eines spezifischen medizinischen Sachverhalts, der aus dem Untersuchungsauftrag bzw. dem Einladungsschreiben hervorgeht.
Für Gutachten und Stellungnahmen im Auftrag anderer Behörden benötigen wir für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten von Ihnen keine separate Einwilligung, da der Verarbeitungszweck grundsätzlich eine rechtliche Verpflichtung ist, die der amtsärztliche Dienst unterliegt. Eine Ausnahme besteht für Einstellungsuntersuchungen für zukünftige Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes.
Somit greifen folgende Rechtsgrundlagen:
Für Ihre Gesundheits-, Sozialdaten, Untersuchungsdaten, Angaben zur Lebensweise:
Für Ihre Stammdaten, Kontaktdaten, beruflichen Daten:
Für Gutachten und Stellungnahmen in Ihrem Auftrag benötigen wir für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten keine separate Einwilligung von Ihnen, da Sie uns selbst beauftragen und mit der Annahme des Auftrages durch uns ein Vertrag zu Stande gekommen ist, für dessen Erfüllung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Artikeln 6 und 9 der DSGVO erforderlich ist.
Somit greifen folgende Rechtsgrundlagen:
Für Ihre Gesundheits-, Sozialdaten, Untersuchungsdaten, Angaben zur Lebensweise:
Für Ihre Stammdaten, Kontaktdaten, beruflichen Daten:
Die amtsärztliche Untersuchung zur Einstellung in den öffentlichen Dienst im Tarifverhältnis ist freiwillig. Da diese nicht in Ihrem Auftrag, sondern im Auftrag von einer anderen Behörde durchgeführt wird, beruht auch die mit der Erledigung des Auftrags in Verbindung stehende Datenverarbeitung auf Freiwilligkeit. Wir benötigen somit Ihre schriftliche Einwilligung.
Für Ihre Gesundheits-, Sozialdaten, Untersuchungsdaten, Angaben zur Lebensweise:
Für Ihre Stammdaten, Kontaktdaten, beruflichen Daten:
Die vorgenannten Daten sowie sämtliche Untersuchungsbefunde werden für alle Untersuchungsanlässe bzw. Auftragsgrundlagen zehn Jahre im Amtsärztlichen Dienst gespeichert.
Rechtsgrundlage für die Datenspeicherung:
Art. 17 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit:
Die Leerung des analogen sowie digitalen Archivs erfolgt zu Beginn eines Jahres für alle im Vorjahr abgelaufenen Aufbewahrungsfristen.
Eine Ausnahme besteht für die Beglaubigung der Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Abkommens (Mitnahme von BtM-Medikamenten bei einer Auslandsreise). Die Kopien der Beglaubigung werden ausschließlich in Papierform lediglich ein Jahr aufbewahrt.
Das Ergebnis der Datenverarbeitung ist das amtsärzliche Gutachten bzw. die amtsärztliche Stellungnahme oder Bescheinigung. Das Ergebnis wird dem Auftraggeber übermittelt. Somit entweder Ihnen persönlich oder der beauftragenden Behörde.
Auch bei Aufträgen durch andere Behörden haben Sie Anspruch auf Übersendung des amtsärztlichen Gutachtens bzw. die amtsärztliche Stellungnahme. Für Ihre Anforderung nutzen Sie bitte die Kontaktdaten des amtsärztlichen Dienstes.
Gemäß Artikel 12 DSGVO möchten wir Sie über Ihre Betroffenenrechte und deren Umsetzung hier informieren.
Sie haben ein Recht auf Auskunft zu Ihren im Amtsärztlichen Dienst verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 DSGVO. Das Recht auf Auskunft umfasst die Einsicht in die im Amtsärztlichen Dienst geführten vollständigen Akte zu Ihrer Person.
Voraussetzung für die Gewährung der vollständigen Auskunft ist eine vorherige Prüfung auf Ausschlussgründe, die gegen eine vollständige Auskunft sprechen könnten. Ausschlussgründe können vorliegen, wenn die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten von Dritten zu befürchten ist (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) oder therapeutische Gründe vorliegen (§ 630g BGB). Liegen Ausschlussgründe vor, werden diese Anteile Ihrer Akte vom amtsärztlichen Dienst unkenntlich gemacht.
Ihr Recht auf Auskunft kann gewährt werden, sofern Sie den Antrag auf Auskunft schriftlich stellen:
Die Akteneinsicht kann vor Ort in den Räumlichkeiten des Amtsärztlichen Dienstes unter Begleitung einer Mitarbeiterin erfolgen, was zu empfehlen ist, da ärztliche Dokumentationen nicht immer auf Anhieb verständlich sind und Rückfragen gleich geklärt werden können. Hierfür vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin.
Die Akte kann Ihnen auch ohne persönlichen Termin direkt zur Verfügung gestellt werden, sofern therapeutische Gründe keine Begleitung der Akteneinsicht erforderlich machen.
Ein digitaler Versand ist möglich und erfolgt verschlüsselt auf zwei Wegen. Dies umfasst den verschlüsselten digitalen Versand mit einer zusätzlich verschlüsselten pdf-Datei und die Mitteilung des Kennwortes zur Entschlüsselung auf dem Postweg an Ihre Anschrift. Diese Zwei-Wege-Kommunikation ist erforderlich, da es sich um Ihre sensiblen Daten handelt und bei einem digitalen Versand an eine E-Mail Adresse ohne zusätzliche Verschlüsselung der Datei nicht sichergestellt sein kann, dass nur Sie persönlich diese E-Mail öffnen würden.
Dies umfasst z. B. eine Änderung Ihrer Stammdaten. Richten Sie Ihr Anliegen
an den Amtsärztlichen Dienst, die Berichtigung der Daten wird Ihnen auf dem gleichen Weg bestätigt. Telefonisch können keine Berichtigungen aufgenommen werden.
Das Recht auf Löschung greift für Ihre personenbezogenen Daten im Amtsärztlichen Dienst erst nach der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (sehen Sie hierzu den Punkt Datenspeicherung).
Die Löschung erfolgt automatisch durch den amtsärztlichen Dienst nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Sie müssen nichts weiter veranlassen.
Sollten für Sie mehrere amtsärztliche Gutachten oder Stellungnahmen erstellt worden sein, werden nur die Vorgänge, die älter als zehn Jahre sind, gelöscht. Alle jüngeren Vorgänge verbleiben im Amtsärztlichen Dienst.
Erfolgte die Datenverarbeitung im Amtsärztlichen Dienst aufgrund Ihrer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a und Artikel 9 Abs. 2 lit. a der DSGVO haben Sie jederzeit das Recht auf Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung.
Der Widerruf gilt für zukünftige Datenverarbeitungen. D. h., dass die Datenverarbeitung die bis zum Widerruf erfolgte, rechtmäßig bleibt, eine weitere Verarbeitung Ihrer Daten ab Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr erfolgen darf.
Ihre Daten werden nicht gelöscht, wenn die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Sie haben das Recht, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzulegen. Die zuständige Behörde ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW)
Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel. 0211/38424-0, Fax: -10
E-Mail: pststllldnrwd; Internet: www.ldi.nrw.de/kontakt/ihre-beschwerde




