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Plausibilitätsprüfung von Todesbescheinigungen

Der Tod eines Menschen muss ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Bescheinigung analog auf einem Durchschlagpapier. Die Gesundheitsämter erhalten nach Beurkundung durch die Standesämter einen Teil dieses Durchschlagpapieres und prüfen diesen auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und Plausibilität. Dies betrifft den nicht-vertraulichen Teil (Blatt 1) und den vertraulichen Teil (Blätter 2 bis 3). Blatt 4 wird zur Erhebung der Todesfallstatistik an das Statistische Landesamt für Information und Technik NRW (IT.NRW) versendet. Blatt 5 verbleibt bei der /dem ausstellenden Ärztin/Arzt.

Deutsche Todesbescheinigung

Ihr Kontakt zum Amtsärztlichen Dienst

Allgemein

Adresse

Kreis Lippe - Der Landrat
FB 530 Gesundheit
FG 531 Amtsärztlicher Dienst
Rintelner Str. 83
32657 Lemgo

Hinweis für Besucher: 
Wir befinden uns in der 3ten Etage im Medicum Lemgo. Das Gebäude ist barrierefrei.

Archivierung von Todesbescheinigungen

Stirbt ein Mensch, ist das Standesamt für die Beurkundung zuständig, in welchem der Mensch gestorben ist. Dies muss nicht unbedingt auch der Wohnort dieses Menschen sein. Die Standesämter im Kreis Lippe senden dem Gesundheitsamt die von Ihnen beurkundeten Todesbescheinigungen. Beurkundung bedeutet die amtliche Registrierung des Todes und das Ausstellen der Sterbeurkunden. 

Jedes Blatt des Bogens der Todesbescheinigung NRW hat eine bestimmte Funktion. Die Gesundheitsämter sortieren diese entsprechend und fügen jedes Blatt seiner Bestimmung zu:

Blatt 1 - nicht vertraulicher Teil

Farbe

Dieses Blatt ist grün und enthält den nicht vertraulichen Teil:

Inhalt

  • Stammdaten des Verstorbenen
  • Sterbezeitpunkt
  • Sterbeort
  • Ausstellende/r Ärztin/Arzt
  • natürliche oder ungeklärte Todesursache
  • Wahrscheinlichkeit von äußerer Einwirkung
  • Angaben zu einer vom Leichnam ausgehenden gesundheitlichen Gefahr

Aufbewahrung

Blatt 1 wird zehn Jahre im Original im Gesundheitsamt Kreis Lippe verwahrt. 

Blatt 2 - vertraulicher Teil Todesursache

Farbe

Dieses Blatt ist rosa und enthält den vertraulichen Teil:

Inhalt

  • Todeszeichen
  • Zuletzt behandelnde/r Hausärztin /-arzt
  • Welcher Arzt / welche Ärztin die Todesursache festgestellt hat
  • Unmittelbare Todesursache, Grunderkrankungen mit und ohne Zusammenhang zur Todesursache
  • Ergänzende Angaben zur Todesart
  • Angaben zu einem eventuellen Unfall oder einer Obduktion

Aufbewahrung

Blatt 2 wird zehn Jahre im Original im Gesundheitsamt Kreis Lippe verwahrt.

Blatt 3 - vertraulicher Teil Übermittlung

Farbe

Dieses Blatt ist blau und enthält den gleichen vertraulichen Teil wie Blatt 2.

Inhalt

Das Blatt 2 erhält das Gesundheitsamt, in welchem die verstorbene Person seinen dauerhaften Wohnsitz hatte.

Ist die verstorbene Person in Lippe gemeldet und auch in Lippe verstorben, wird das Blatt vernichtet.

Ist die verstorbene Person nicht in Lippe gemeldet und in Lippe verstorben, wird das Blatt an das Gesundheitsamt versendet, in welche die verstorbene Person gemeldet war.

Aufbewahrung

Dieses Blatt wird nur zehn Jahre im Original aufbewahrt, wenn das Gesundheitsamt Kreis Lippe dieses Blatt von anderen Gesundheitsämtern erhält.

Blatt 4 - vertraulicher Teil Statistik

Farbe

Dieses Blatt ist gelb und enthält den vertraulichen Teil wie die Blätter 2 und 3, allerdings sind Teile geschwärzt.

Inhalt

Geschwärzt sind folgende Angaben:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum der verstorbenen Person
  • Sterbeort
  • natürliche oder ungeklärte Todesursache
  • Todeszeichen
  • Zuletzt behandelnder Hausarzt
  • Welcher Arzt / welche Ärztin die Todesursache festgestellt und die Todesbescheinigung ausgefüllt hat

Aufbewahrung

Dieses Blatt wird an IT.NRW verschickt. Es erfolgt eine gebündelter Versand einmal im Monat.

Anfragen zu Todesbescheinigungen

Personen, Stellen oder Institutionen erhalten auf schriftliche Anfrage an den Amtsärztlichen Dienst eine Kopie der Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung. Mögliche Antragsteller können unter anderem Privatpersonen (Angehörige), Versicherungen, Berufsgenossenschaften, der LWL, Behörden oder  Gerichte sein. Aber auch wissenschaftliche Institute, die eine Studie betreuen, an denen die verstorbene Person teilgenommen hatte.

Der eingehende Antrag wird gemäß § 9 Abs. 7 BestG NRW hinsichtlich des Vorliegens eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der schutzbedürftigen Belange der verstorbenen Person geprüft. In manchen Fällen hat die verstorbene Person vor ihrem Ableben schriftlich festgehalten, wem nach ihrem Tod und zu welchem Zweck Einsicht ihrer Todesbescheinigung zu gewähren ist. In diesem Fall ist dem Willen der verstorbenen Person Folge zu leisten. 

Wurde im Vorfeld keine entsprechende Regelung festgelegt und verschriftlicht, muss eine Ermessensentscheidung der Sachbearbeitung unter Wahrung der Anforderungen des § 9 Abs. 7 BestG getroffen werden.

Erste Leichenschau

Die erste Leichenschau ist eine Untersuchung des Leichnams und findet unmittelbar nach dem Tod statt. Diese erste Leichenschau muss von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Üblich ist die Durchführung durch die/den behandelnden Hausärztin / Hausarzt. Nur falls andere Ärztinnen und Ärzte für die Leichenschau nicht zur Verfügung stehen, ist das für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gesundheitsamt zuständig, diese durchzuführen: § 9 Nr. 3 BestG

Zweite Leichenschau

Neben der ersten Leichenschau kann eine zweite Untersuchung der verstorbenen Person notwendig sein, um eine natürliche Todesursache zu bestätigen.

Dies ist u.a. dann der Fall und gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Verstorbenen im Rahmen einer Feuerbestattung eingeäschert werden soll oder wenn ein Transport der Leiche ins Ausland erfolgen soll. 

Die zweite Leichenschau muss vom Gesundheitsamt durchgeführt werden und erfolgt bei Einäscherungen in Lippe von Amtsärztinnen / Amtsärzten des Gesundheitsamtes Bielefeld, da sich hier der Einäscherungsort befindet. 

Muss die zweite Leichenschau aufgrund einer Überlieferung des Leichnams ins Ausland erfolgen, führt diese für in Lippe verstorbene Personen auch das Gesundheitsamt Kreis Lippe auf Anfrage durch die Bestattungsunternehmen durch. Die zweite Leichenschau wird auch hier ovn einer Amtsärztin /einem Amtsarzt sowie einer medizinischen Fachangestellten (MFA) des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes durchgeführt und bescheinigt. Ein Leichenpass wird ausgestellt. Weitere Informationen finden Sie unter der Leistung: Leichentransport ins Ausland / Zweite Leichenschau im Serviceportal Kreis Lippe.

Relevante Rechtsgrundlage ist das Bestattungsgesetz NRW (BestG):

§ 15 BestG | Feuerbestattung
§ 16 BestG | Beförderung
§ 17 BestG | Leichenpass 

Weitere Angebote des Amtsärztlichen Dienstes

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