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Datenverarbeitung im Zahnärztlichen Dienst

Informationen zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach den Artikeln 13, 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Auf dieser Seite möchten wir Sie über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung informieren,  Ihnen die für den Zahnärztlichen Dienst geltenden spezifischen gesetzlichen Regelungen darlegen und Ihre Betroffenenrechte, die Sie auch für Ihre Kinder wahrnehmen können, aufführen. 

Grundsätzlich gilt, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das Fachpersonal des Zahnärztlichen Dienstes erfolgt, welches dem Berufsgeheimnis nach § 203 Strafgesetzbuch unterliegt. 

Würfel auf einer Tastatur mit der Abkürzung für die Datenschutzgrundverordnung

Verarbeitung Ihrer Daten

Verantwortlich

Kreis Lippe - Der Landrat
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold

Ausführende Behörde

Fachbereich Gesundheit | Fachgebiet Kinder- und Jugendärztlicher Dienst | Team Zahnärztlicher Dienst und Frühe Hilfen
Rintelner Str. 83
32657 Lemgo

Kontaktdaten Datenschutzbeauftragte Kreis Lippe

Sie erreichen die Datenschutzbeauftragte des Kreises Lippe unter nachfolgenden Kontaktdaten:

Kreis Lippe - Der Landrat
Datenschutzbeauftragte
Felix-Fechenbach-Str. 5
32756 Detmold

dtnschtzkrs-lppd
05231 62-0

Zweck der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bzw. die Ihres Kindes erfolgt zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung der durch den Zahnärztlichen Dienst vorzunehmenden Untersuchung oder Stellungnahme nach Aktenlage. Untersuchungen durch den Zahnärztlichen Dienst erfolgen im Rahmen von: 

  • Reihenuntersuchungen zur Zahngesundheit von Kindern in Schulen
  • Untersuchungen zur Zahngesundheit von Kindern in Kindergärten im Zusammenhang mit einer Aufklärung zur Zahngesundheit
  • Individuell im Auftrag anderer Behörden zur Feststellung eines spezifischen medizinischen Sachverhalts, der aus dem Untersuchungsauftrag hervorgeht, beispielsweise Beihilfeangelegenheiten oder Anfragen nach dem AsylbLG. Stellungnahmen zur Feststellung eines spezifischen medizinischen Sachverhalts können auch nach Aktenlage erfolgen. 

Datenkategorien

Reihenuntersuchungen nach § 54 Abs. 2, Nr. 1 Schulgesetz NRW

Verarbeitete Daten von erziehungsberechtigten Personen

  • Stammdaten (z. B. Name, Anschrift)
  • Kontaktdaten (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Verarbeitete Daten der untersuchten Kinder

  • Stammdaten (z. B. Name, Geburtsdatum, Anschrift)
  • Bildungsdaten (z. B. besuchte Schule und Klasse)
  • Untersuchungsdaten in Form des Zahnstatus

Untersuchungen im Auftrag anderer Behörden

Verarbeitete Daten von erziehungsberechtigten Personen

  • Stammdaten (z. B. Name, ggf. Geburtsdatum, Anschrift)
  • Kontaktdaten (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Verarbeitete Daten von betroffenen Kindern oder Erwachsenen

  • Stammdaten (z. B. Name, Geburtsdatum, Anschrift)
  • Gesundheitsdaten (z. B. zahnärztliche oder kieferorthopädische Befundberichte, Röntgenbilder)
  • Untersuchungsdaten Ihres Kindes (z. B. aktueller Zahnstatus)

Untersuchungen in Kindergärten / Kindertagesstätten

Verarbeitete Daten von erziehungsberechtigten Personen

Keine. 

Verarbeitete Daten der untersuchten Kinder

  • Stammdaten (Name, Vorname)
  • Besuchte Kindertagesstätte
  • Untersuchungsdaten Ihres Kindes (aktueller Status der Zahngesundheit)

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Reihenuntersuchungen nach dem Schulgesetz NRW, Gutachten und Stellungnahmen im Auftrag anderer Behörden

Für Reihenuntersuchungen nach dem Schulgesetz NRW sowie Gutachten und Stellungnahmen im Auftrag anderer Behörden benötigen wir für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihres Kindes von Ihnen keine separate Einwilligung, da der Verarbeitungszweck grundsätzlich eine rechtliche Verpflichtung ist, die der Zahnärztliche Dienst unterliegt. Für die Verarbeitung der genannten Datenkategorien gelten die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Rechtsgrundlagen.

Artikel / ParagraphGesetz / Verordnunggekürzter Inhalt der Vorschrift
Art. 6 Abs. 1 c) in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen (siehe unten)DSGVO*Rechtliche Verpflichtung, die der Verantwortliche unterliegt
Art. 6 Abs. 1 e)DSGVO*Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentl. Interesse liegt
Art. 9 Abs. 2 h)DSGVO*Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin, medizinische Diagnostik
Art. 9 Abs. 3DSGVO*Verarbeitung erfolgt durch Fachpersonal, welches der Geheimhaltung bzw. dem Berufsgeheimnis unterliegt
§ 16 Abs. 1 Nr. 3DSG** NRWGesundheitsvorsorge, medizinische Diagnostik, Verarbeitung durch Fachpersonal, welches der Geheimhaltung bzw. dem Berufsgeheimnis unterliegt.
§ 27 Abs. 1 , 3ÖGDG*** NRWDatenschutz

*DSGVO = Datenschutzgrundverordnung; **DSG = Datenschutzgesetz; ***ÖGDG = Gesetz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Beispielhafte spezialgesetzliche Regelungen

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele der Rechtsgrundlagen, die der Reihenuntersuchung bzw. dem jeweiligen Auftrag zur Begutachtung oder Stellungnahme zu Grunde liegen können. In diesen Fällen ist die Datenverarbeitung des Zahnärztlichen Dienstes aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung bzw. im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, rechtmäßig. 

Artikel oder ParagraphVerordnung oder Gesetzgekürzter Inhalt
§ 12ÖGDG* NRWZahngesundheit von Kindern und Jugendlichen
§ 18ÖGDG* NRWamtszahnärztliche Zeugnisse und Gutachten
§ 54 Abs. 2, Nr. 1Schulgesetz NRWzahnärztliche Reihenuntersuchung
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 7, § 4j Abs. 4, §§ 6 a, 6 b, § 7Beihilfenverordnung (BVO) NRWbeihilfefähige Aufwendungen; hier Zweifel über die Notwendigkeit, Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln
§ 4 Abs. 1Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)Prüfung der medizinischen Notwendigkeit zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände

*ÖGDG = Gesetz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
Diese Liste ist nicht abschließend

Untersuchungen in Kindergärten nach § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 ÖGDG NRW

Für Untersuchungen in Kindergärten benötigen wir für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Ihres Kindes Ihre Einwilligung, da die Wahrnehmung dieses Untersuchungsangebotes nicht verpflichtend ist. Die Untersuchung in Kindergärten wird unter Bezug auf § 11 Absatz 3 des Gesetzes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst angeboten. Für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen greifen folgende Rechtsgrundlagen: 

Artikel / ParagraphGesetz / Verordnunggekürzter Inhalt der Vorschrift
Art. 6 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 7 Abs. 1, 3DSGVO*erteilte Einwilligung auf freiwilliger Basis mit Recht auf Widerruf
Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 Abs. 1, 3DSGVO*erteilte Einwilligung auf freiwilliger Basis mit Recht auf Widerruf
Art. 9 Abs. 3DSGVO*Verarbeitung erfolgt durch Fachpersonal, welches der Geheimhaltung bzw. dem Berufsgeheimnis unterliegt
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 Abs. 2DSG** NRWGesundheitsvorsorge, medizinische Diagnostik, Verarbeitung durch Fachpersonal, welches der Geheimhaltung bzw. dem Berufsgeheimnis unterliegt.
§ 12 Abs. 3ÖGDG*** NRWZahngesundheit von Kindern und Jugendlichen | Datenverarbeitung

*DSGVO = Datenschutzgrundverordnung; **DSG = Datenschutzgesetz; ***ÖGDG  = Gesetz für den Öffentlichen Gesundheitsdienst

Dauer der Datenspeicherung

Zahnärztliche Reihenuntersuchungen in Schulen:

  • Werden in Regelschulen bis einschließlich des 6ten Jahrganges durchgeführt. Die personenbezogene Datenspeicherung erfolgt somit bis zum Ende des Jahres des Übergangs in die 7te Klasse.
  • Werden in Förderschulen bis einschließlich der zehnten Klasse durchgeführt. Die personenbezogene Datenspeicherung erfolgt somit bis zum Ende des Jahres des Abschlusses der 10ten Klasse.

Zahnärztliche Untersuchungen in Kindergärten / Kindertagesstätten:

  • Zahnärztliche Reihenuntersuchungen in Kindergärten / Kindertageseinrichtungen werden in Papierform dokumentiert, diese Dokumentation wird bis zum Ende des Folgejahres der Untersuchung aufbewahrt.

Zahnärztliches Gutachtenwesen:

  • Die vorgenannten Daten sowie sämtliche Untersuchungsbefunde werden für alle Untersuchungsanlässe zehn Jahre im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst gespeichert. 

Die Leerung des analogen sowie digitalen Archivs erfolgt zu Beginn eines Jahres für alle im Vorjahr abgelaufenen Aufbewahrungsfristen. 

Empfänger des Ergebnisses der Datenverarbeitung

Zahnärztliche Reihenuntersuchungen in Schulen:

  • Der zahnärztliche Dienst hat die Erfahrung gemacht, dass die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses über jüngere Kinder an Ihre Erziehungsberechtigten nicht zuverlässig erfolgt. Aus diesem Grund erhält in Grundschulen der/die Klassenlehrer(in) das Untersuchungsergebnis in verschlossener Form zur Weitergabe an Sie. In weiterführenden Schulen wird Ihrem Kind selbst das Untersuchungsergebnis zur Weitergabe an Sie ausgehändigt.
  • Bei besonders auffälligen Untersuchungsergebnissen erfolgt zudem eine schriftliche Mitteilung an Sie als Erziehungsberechtigte auf dem Postweg, dass eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung bei Ihrem Kind erfolgen sollte.

Zahnärztliche Untersuchungen in Kindergärten / Kindertagesstätten:

  • Der zahnärztliche Dienst hat die Erfahrung gemacht, dass die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses über jüngere Kinder an Ihre Erziehungsberechtigten nicht zuverlässig erfolgt. Aus diesem Grund erhält die Untersuchung begleitende Betreuungsperson des Kindergartens / der Kindertageseinrichtung das Untersuchungsergebnis in verschlossener Form zur Weitergabe an Sie.

Zahnärztliches Gutachtenwesen:

  • Amtszahnärztliche Zeugnisse oder Stellungnahmen werden dem Auftraggeber übermittelt. Somit die beauftragende Behörde direkt oder Ihnen persönlich zur Weitergabe an die jeweilige Behörde.

Ihre Rechte

Gemäß Artikel 12 DSGVO möchten wir Sie hier über Ihre Betroffenenrechte bzw. die Ihres Kindes und deren Umsetzung informieren. 

Recht auf Auskunft nach Art. 15 DGSVO

Sie haben ein Recht auf Auskunft zu den im Zahnärztlichen Dienst verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 DSGVO. Das Recht auf Auskunft umfasst die Einsicht in die im Zahnärztlichen Dienst geführten vollständigen Akte Ihres Kindes. Informationen zum Ablauf finden Sie nachfolgend. 

Wie Sie Ihr Recht auf Auskunft gelten machen können

Drei Möglichkeiten, Auskunft zu erhalten

Die Auskunft wird Ihnen nach Antrag und erfolgreicher Identitätsprüfung erteilt. Erläuterungen hierzu finden Sie unter "Antrag stellen". In diesem Abschnitt erklären wir die drei derzeit möglichen Formen der Auskunft. Wenn Sie sich für eine entschieden haben, stellen Sie einen Antrag. 

Persönlich vor Ort:
Die Akteneinsicht kann vor Ort in den Räumlichkeiten des Zahnärztlichen Dienstes unter Begleitung einer Mitarbeiterin erfolgen, was zu empfehlen ist, da ärztliche Dokumentationen nicht immer auf Anhieb verständlich sind und Rückfragen gleich geklärt werden können. Hierfür vereinbaren wir gern mit Ihnen einen Termin und Sie bringen Ihr Ausweisdokument mit. Nach der Akteneinsicht kann Ihnen eine erste Kopie der gesamten Akte oder Anteile hieraus zur Verfügung gestellt werden.

Auf dem Postweg:
Eine Kopie der Akte kann Ihnen auch ohne persönlichen Termin direkt per Post zur Verfügung gestellt werden, sofern therapeutische Gründe keine Begleitung der Akteneinsicht erforderlich machen und Ihre Identität zuvor gesichert geprüft werden konnte (in diesem Fall bitten wir, in der Ausweiskopie Ihre Anschrift nicht zu schwärzen und auch die Rückseite mit zu kopieren). 

Digital:
Ein digitaler Versand ist möglich und erfolgt verschlüsselt auf zwei Wegen. Dies umfasst den verschlüsselten digitalen Versand mit einer zusätzlich verschlüsselten pdf-Datei und die Mitteilung des Kennwortes zur Entschlüsselung auf dem Postweg an Ihre Anschrift (in diesem Fall bitten wir, in der Ausweiskopie Ihre Anschrift nicht zu schwärzen und auch die Rückseite mit zu kopieren). 

Diese Zwei-Wege-Kommunikation ist erforderlich, da es sich um sensible Daten Minderjähriger handelt und bei einem digitalen Versand an eine E-Mail Adresse ohne zusätzliche Verschlüsselung der Datei nicht sichergestellt sein kann, dass auch nur erziehungsberechtigte Personen persönlich diese E-Mail öffnen würden. 

Antrag stellen

Sie stellen einen Antrag auf Auskunft mit der von Ihnen gewünschten Auskunftsmöglichkeit und weisen mit dem Antrag Ihre Identität nach. Zur Überprüfung Ihrer Identität bieten wir Ihnen zwei Möglichkeiten an:

  1. Wir nehmen telefonisch Kontakt mit Ihnen auf und stellen Ihnen Fragen, die Ihre Untersuchung oder die Ihres Kindes betreffen. Hierfür geben Sie bitte die Telefonnummer an, unter welcher Sie erreichbar sind. Sie können zudem angeben, in welchem Zeitraum Sie einen Rückruf wünschen.
  2. Oder Sie senden uns eine Kopie Ihres amtlichen Ausweisdokumentes (bitte beachten Sie hierfür die Beschreibung der digitalen Kontaktaufnahme weiter unten). Für eine Identifikation Ihrer Person und zum Abgleich der bei uns vorhandenen Akte benötigen wir lediglich Ihren Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum. Wir empfehlen Ihnen, sämtliche weiteren Daten auf der Kopie zu schwärzen. Bitte beachten Sie zudem, dass der Abgleich Ihrer Daten mit Ihrem Ausweisdokument kann nur in den Fällen erfolgen, in welchem wir Ihre Daten auch verarbeitet haben.

Bitte beachten Sie:
Sollten Sie von den drei oben erläuterten Möglichkeiten, Auskunft zu erhalten den Postweg oder digitalen Weg wählen, ist für die Identitätsprüfung und die erfolgreiche Zustellung der Auskunft Ihre aktuelle Anschrift erforderlich. Diese sollte gesichert mit Ihrer Person in Verbindung stehen, wodurch in diesen Fällen auch eine Kopie der Seite Ihres amtlichen Ausweisdokumentes erforderlich ist, aus welcher Ihre aktuelle Anschrift ersichtlich ist. 

Stellen Sie Ihren Antrag auf einen der nachfolgend aufgeführten Wege:

Schriftlich auf dem Postweg an: 
Kreis Lippe - Der Landrat, FB 530 Gesundheit, Team 532.2 Zahnärztlicher Dienst und Frühe Hilfen, Rintelner Str. 83, 32657 Lemgo

Digital: 
1. Teilen Sie uns telefonisch Ihre E-Mail-Adresse mit: 05231/62-1750
2. Die Kolleginnen senden Ihnen einen Link für einen verschlüsselten E-Mail Versand.
3. Sie nutzen diesen Link zur Antragstellung und fügen dieser Mail Ihr gescanntes und in Teilen geschwärztes Ausweisdokument mit bei
4. Die Kolleginnen der Information des Gesundheitsamtes leiten Ihren Antrag an den Zahnärztlichen Dienst weiter. 

Persönlich zu unseren Öffnungszeiten*: 
Medicum Lemgo, 3te Etage, Rintelner Str. 83, 32657 Lemgo
*Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Auskunft nicht sofort erteilt werden kann. Ihren Antrag nehmen wir aber gern persönlich entgegen.

Umsetzung im Zahnärztlichen Dienst

Es erfolgt zunächst eine Prüfung auf Ausschlussgründe, die gegen eine vollständige Auskunft sprechen könnten. Ausschlussgründe können vorliegen, wenn die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten von Dritten zu befürchten ist (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) oder therapeutische Gründe vorliegen (§ 630g BGB). Liegen Ausschlussgründe vor, heißt dies nicht, dass keine Auskunft gewährt wird. Die Umsetzung erfordert in diesen Fällen lediglich weitere Schritte.

Ausschlussgrund nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO
Rechte und Freiheiten von Dritten könnten beeinträchtigt sein, wenn Angaben mit Personenbezug zu Dritten getätigt wurden und diese auch dokumentiert sind (beispielsweise Angaben zu Familienmitgliedern). In diesem Fall werden diese Anteile Ihrer Akte unkenntlich gemacht, bevor eine Kopie erstellt wird bzw. ein Scan erfolgt. 

Ausschlussgrund nach § 630g BGB
Therapeutische Ausschlussgründe müssten beachtet werden, wenn beispielsweise schwerwiegende psychiatrische Erkrankungsbilder vorliegen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die direkte Auskunft eine potentielle Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Person darstellen würde, auch wenn sorgeberechtigte Personen allein die Einsicht vornehmen möchten. In einem solchen Fall kann die Auskunft nur durch persönliches Erscheinen nach vorheriger Terminvereinbarung und in Begleitung durch unser medizinisches Fachpersonal erteilt werden, ggf. auch durch unsere Ärztinnen und Ärzte.

Umsetzung
Ist die Prüfung auf Ausschlussgründe abgeschlossen und steht das weitere Vorgehen fest, erfolgt die praktische Umsetzung: 

  1. Terminvereinbarung bei persönlichem Termin
  2. Zusammenführung von Papierakte und digitaler Dokumentation
  3. Pagierung der Akte (Nummerierung der Seiten)
  4. Kopie oder Scan der Akte, je nach gewähltem Übermittlungsverfahren
  5. Durchführung der postalischen oder digitalen Übermittlung bzw. des persönlichen Termins und nachfolgender Aushändigung der Kopie
  6. Schriftliche Dokumentation der erfolgten Auskunft

Wichtig zu wissen!

  1. Die Frist für den Zahnärztlichen Dienst zur Bearbeitung für ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DGSVO liegt bei höchstens einem Monat nach Eingang des Ersuchens.
  2. Nach Artikel 15 DSGVO muss Ihnen eine erste Kopie der Akte kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, entweder analog in Papierform oder digital in verschlüsselter Form, sofern Sie sich in Ihrem Auskunftsersuchen auch auf Artikel 15 DSGVO beziehen. 

Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten nach Art. 16 DSGVO

Dies umfasst z. B. eine Änderung Ihrer Stammdaten bzw. die Ihres Kindes. Sie stellen einen Antrag mit der von Ihnen gewünschten Berichtigung, geben Vor-, Nachname und Geburtsdatum des untersuchten Kindes an und weisen mit dem Antrag Ihre Identität nach. Zur Überprüfung Ihrer Identität bieten wir Ihnen zwei Möglichkeiten an:

  1. Wir nehmen telefonisch Kontakt mit Ihnen auf und stellen Ihnen Fragen, die Ihre Untersuchung oder die Ihres Kindes betreffen. Hierfür geben Sie bitte die Telefonnummer an, unter welcher Sie erreichbar sind. Sie können zudem angeben, in welchem Zeitraum Sie einen Rückruf wünschen.
  2. Oder Sie senden uns eine Kopie Ihres amtlichen Ausweisdokumentes (bitte beachten Sie hierfür die Beschreibung der digitalen Kontaktaufnahme weiter unten). Für eine Identifikation Ihrer Person und zum Abgleich der bei uns vorhandenen Akte benötigen wir lediglich Ihren Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum. Wir empfehlen Ihnen, sämtliche weiteren Daten auf der Kopie zu schwärzen. Bitte beachten Sie zudem, dass der Abgleich Ihrer Daten mit Ihrem Ausweisdokument kann nur in den Fällen erfolgen, in welchem wir Ihre Daten auch verarbeitet haben.

Bitte beachten Sie:
Sollten Sie die Berichtigung Ihrer Anschrift wünschen, ist für diese Berichtigung Ihre aktuelle Anschrift erforderlich. Diese sollte gesichert mit Ihrer Person in Verbindung stehen, wodurch in diesen Fällen auch eine Kopie der Seite Ihres amtlichen Ausweisdokumentes erforderlich ist, aus welcher Ihre aktuelle Anschrift ersichtlich ist.

Richten Sie Ihr Anliegen an den Zahnärztlichen Dienst:

Schriftlich auf dem Postweg an:
Kreis Lippe - Der Landrat, FB 530 Gesundheit, Team 532.2 Zahnärztlicher Dienst, Rintelner Str. 83, 32657 Lemgo 

Digital:
1. Teilen Sie uns telefonisch Ihre E-Mail-Adresse mit: 05231/62-1750
2. Die Kolleginnen senden Ihnen einen Link für einen verschlüsselten E-Mail Versand.
3. Sie nutzen diesen Link zur Antragstellung und fügen dieser Mail Ihr gescanntes und in Teilen geschwärztes Ausweisdokument mit bei. 
4. Die Kolleginnen der Information des Gesundheitsamtes leiten Ihren Antrag an den Zahnärztlichen Dienst weiter.

Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO

Das Recht auf Löschung greift für Ihre personenbezogenen Daten und/oder die Ihres Kindes im Zahnärztlichen Dienst erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen (sehen Sie hierzu den Punkt Datenspeicherung).

Die Löschung erfolgt automatisch durch den Zahnärztlichen Dienst nach dieser Aufbewahrungsfrist. Sie müssen nichts weiter veranlassen.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

Wenn Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO gegeben sind, haben Sie das Recht die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und/oder die Ihres Kindes vorübergehend einzuschränken.

Sie wenden sich mit Ihrem Anliegen an den Zahnärztlichen Dienst, geben Namen, Vornamen und Geburtsdatum Ihres Kindes an und weisen mit dem Anliegen Ihre Identität nach (sehen Sie hierzu die Hinweise in den Erläuterungen zum Recht auf Auskunft oder Berichtigung).

Richten Sie Ihr Anliegen an den Zahnärztlichen Dienst:

Schriftlich auf dem Postweg an:
Kreis Lippe - Der Landrat, FB 530 Gesundheit, Team 532.2 Zahnärztlicher Dienst, Rintelner Str. 83, 32657 Lemgo 

Digital:
1. Teilen Sie uns telefonisch Ihre E-Mail-Adresse mit: 05231/62-1750
2. Die Kolleginnen senden Ihnen einen Link für einen verschlüsselten E-Mail Versand.
3. Sie nutzen diesen Link zur Antragstellung und fügen dieser Mail Ihr gescanntes und in Teilen geschwärztes Ausweisdokument mit bei.
4. Die Kolleginnen der Information des Gesundheitsamtes leiten Ihren Antrag an den Zahnärztlichen Dienst weiter.

Recht auf Widerruf Ihrer Einwilligung

Erfolgte die Datenverarbeitung im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst aufgrund Ihrer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 a) und Art. 9 Abs. 2a) DSGVO haben Sie jederzeit das Recht auf Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung. 

Dies ist im Zahnärztlichen Dienst nur bei den Untersuchungen in Kindergärten / Kindertagesstätten der Fall.

Der Widerruf gilt für zukünftige Datenverarbeitungen. D. h., dass die Datenverarbeitung die bis zum Widerruf erfolgte, rechtmäßig bleibt, eine weitere Verarbeitung Ihrer Daten ab Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr erfolgen darf. Die Daten Ihres Kindes werden nicht gelöscht, wenn die Aufbewahrungsfrist (ein Jahr, siehe Dauer der Datenspeicherung) noch nicht abgelaufen ist. 

Sie wenden sich mit Ihrem Anliegen an den Zahnärztlichen Dienst, geben Namen, Vornamen und Geburtsdatum Ihres Kindes an und weisen mit dem Anliegen Ihre Identität nach. Hierfür nehmen wir mit Ihnen telefonisch Kontakt auf und stellen Ihnen Fragen, die die Untersuchung Ihres Kindes betreffen. Bitte geben Sie uns somit die Telefonnummer an, unter welcher Sie erreichbar sind. Sie können zudem angeben, in welchem Zeitraum Sie einen Rückruf wünschen.

Richten Sie Ihr Anliegen an den Zahnärztlichen Dienst:

Schriftlich auf dem Postweg an:
Kreis Lippe - Der Landrat, FB 530 Gesundheit, Team 532.2 Zahnärztlicher Dienst, Rintelner Str. 83, 32657 Lemgo

Digital:
1. Teilen Sie uns telefonisch Ihre E-Mail-Adresse mit: 05231/62-1750
2. Die Kolleginnen senden Ihnen einen Link für einen verschlüsselten E-Mail Versand.
3. Sie nutzen diesen Link zur Antragstellung und fügen dieser Mail Namen, Vornamen und Geburtsdatum Ihres Kindes mit.
4. Die Kolleginnen der Information des Gesundheitsamtes leiten Ihren Antrag an den Zahnärztlichen Dienst weiter.

Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Sie haben das Recht, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzulegen. Die zuständige Behörde ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW)
Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf, Tel. 0211/38424-0, Fax: 0211/38424-999
E-Mail: pststllldnrwd; Internet: www.ldi.nrw.de/kontakt/ihre-beschwerde

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