Gesundheitsfachberufe
Das Gesundheitsfachberufegesetz NRW - GBerG



Personen, die einen Gesundheitsfachberuf als Selbständige ausüben möchten, müssen dieses vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeit beim Gesundheitsamt anmelden. Auch Arbeitgeberinnen sowie Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, sind verpflichtet, die zukünftigen Mitarbeitenden vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzumelden. Geregelt ist dies im Gesundheitsfachberufegesetz NRW.
Gesundheitsfachberufe nach § 6 GBerG sind...
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten,
- Diätassistentinnen und Diätassistenten,
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Hebammen,
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
- Logopädinnen und Logopäden,
- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister,
- Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik,
- Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik,
- Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin,
- Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie,
- Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten,
- Orthoptistinnen und Orthoptisten,
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie
- Podologinnen und Podologen.
Was passiert mit der Anmeldung?
Die Gesundheitsverwaltung prüft die Vollständigkeit der Unterlagen (Berufserlaubnis und Nachweis über ausreichenden Impfschutz gegen Masern) und übernimmt die Daten der Anmeldung in das Fachverfahren. Details können Sie im Serviceportal des Kreises Lippe nachlesen: