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Hygiene in Betrieben zur Körperkunst, -pflege und Kosmetik

Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde bei denen Krankheitserreger nach § 2 IfSG übertragen werden können

§ 1 Hygiene-Verordnung NRW

Zu den Tätigkeiten bei denen Krankheitserreger nach § 2 IfSG übertragen werden könnten gehören Tätigkeiten im Friseurhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercing, Ohrlochstechen, aber auch andere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, wenn hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen, beabsichtigt oder unbeabsichtigt (§ 1 Hygiene-Verordnung NRW).

Die Verordnung soll verhindern, dass Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis B und C oder AIDS, die insbesondere durch Blut übertragen werden können, im Rahmen dieser Tätigkeiten verbreitet werden. Krankheitserreger, wie z. B. das Hepatitis-C-Virus, können bereits über winzige Blutmengen, die z. B. an der Nadel einer Piercerin / eines Piercers bzw. einer Tätowiererin / eines Tätowierers, am Rasiermesser einer Friseurin / eines Friseurs oder an der Nagelschere einer Fußpflegerin / eines Fußpflegers haften, übertragen werden. Um dies sicher zu verhindern, müssen die hier aufgeführten Schutzmaßnahmen bei allen Tätigkeiten, die mit Verletzungen der Haut einhergehen oder einhergehen können, genau beachtet werden.

§ 6 Abs. 2 Hygiene-Verordnung NRW

Betriebe, die Formen der vorgenannten Tätigkeiten ausüben, müssen diese Tätigkeit bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen und mit der Anzeige Angaben über ihren Betrieb und die Art der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das Gesundheitsamt Kreis Lippe hat hierfür einen Online-Service eingerichtet. 

Die Angaben in der Anmeldung werden im Gesundheitsamt erfasst. Im Rahmen der infektionshygienischen Überwachung erfolgen dann auch Hygienekontrollen. 

Den Online-Dienst zur Anzeige Ihrer Tätigkeit finden Sie im Serviceportal Lippe, Leistung Tätigkeit nach der Hygiene-Verordnung melden unter nachfolgendem Link:

Informationen

Broschürenservice MAGS NRW

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat eine Informationsbroschüre zur überarbeiteten Hygiene-Verordnung erstellt, welche kostenfrei heruntergeladen werden kann. In dieser Broschüre werden Zielsetzung, Pflichten und Hygieneanforderungen geschildert. 

Ablauf der Hygienebehehung | Regelbegehung

Das Gesundheitsamt führt die infektionshygienische Überwachung und vereinbart dafür mit dem Betrieb einen Termin. Es kann aber auch zu unangekündigten Begehungen kommen, dies beispielsweise, wenn Beschwerden vorliegen oder festgestellte Mängel wiederholt nicht beseitigt werden. 

Beschreibung
1Mit dem Betrieb wird ein Termin zur Begehung vereinbart. Dies erfolgt meist mit einer Vorlaufzeit von zwei bis drei Wochen.
2Die Begehung beginnt mit einem Vorgespräch, an welchem der/die Hygienekontrolleur/e und die Ansprechpartner des Betriebes teilnehmen. Der Ablauf der Begehung wird von den Hygienekontrolleuren erläurtert.
3Der Betrieb wird gemeinsam mit den vom Betrieb gestellten Beteiligten durchgeführt. Erkennbare Mängel werden während der Begehung in der Fachsoftware dokumentiert, ggf. erfolgt auch eine Fotodokumentation. Gegenüber den Mitarbeitenden der Einrichtung werden diese Mängel kommuniziert und mögliche Maßnahmen zur Beseitigung erläutert. Die Hygienekontrolleure stehen für Fragen gerne zur Verfügung und geben grundsätzlich Empfehlungen zur praktischen Umsetzung von die Hygiene fördernden Maßnahmen.
4Zum Ende der Begehung findet ein kurzes Abschlussgespräch mit allen Beteiligten statt.
5Im Nachgang zur Begehung wird ein Bericht erstellt, in welchem festgestellte Mängel und Maßnahmen zu deren Beseitigung festgehalten werden. Zudem erfolgt eine Fristsetzung. Diese Inhalte wurden während der Begehung den Beteiligten bereits mündlich mitgeteilt. Der Begehungsbericht stellt eine nachträgliche schriftliche Zusammenfassung dar.
6Der Bericht wird an den Betrieb versendet.

Anlassbezogene Begehungen

Wie der Name schon sagt, werden auch Begehungen aufgrund von konkreten Anlässen durchgeführt. Konkrete Anlässe können Beschwerden oder Hinweise von Bürger*innen sein, Aufträge von dem Gesundheitsamt übergeordneten Behörden oder wiederholt in der Regelbegehung aufgefallene erhebliche Mängel. Bei einer anlassbezogenen Begehung aufgrund von Beschwerden entfällt üblicherweise die Terminvergabe. Die Begehung selbst wird allgemein-orientierend und auf den jeweiligen Anlass bezogen durchgeführt. Vor- und Abschlussgespräch finden ebenfalls statt und ein Bericht wird im Nachgang erstellt. Werden wir von einer uns übergeordneten Behörde angewiesen, erhält diese Behörde im Nachgang eine Stellungnahme. 

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