Hygieneüberwachung
Team 533.1
Im Team Infektionsschutz und Hygieneüberwachung werden zwei wesentliche Kernaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erfüllt. In diesem Team führen Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure gesetzlich vorgeschriebene Hygienekontrollen in bestimmten Bereichen durch. Die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben überwiegend im Außendienst tätig. Die Räumlichkeiten des Teams befinden sich im alten Verwaltungsgebäude des Klinikum Lippe Lemgo. Eine 24/7 Erreichbarkeit ist durch den Bereitschaftsdienst der Hygienekontrolleure (Gesundheitsaufsicht) gegeben.
Hygieneüberwachung
Über die Information des Gesundheitsamtes:
05231 62-1750
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BEREITSCHAFT
Die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure beider Teams vertreten sich gegenseitig und besetzen die Bereitschaft. Erreichbar nach den Geschäftszeiten über die Leitstelle:
Wenn wir in der Bereitschaft sind,...
Infektionshygienische Überwachung | Die Hygienebegehung
Im Rahmen von infektionshygienischen Überwachungen, sogenannte Hygienebegehungen, wird die Einhaltung von Hygiene-Vorschriften überprüft. Dies z. B. in Gemeinschaftseinrichtungen zur Pflege oder Betreuung, in medizinischen Einrichtungen, in Massenunterkünften oder Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen, den Rettungswachen oder der Justizvollzugsanstalt. Die Einhaltung von Hygienevorschriften wird ebenfalls bei Bestattungsunternehmen und in Betrieben wie Tätowierer, Friseuren, Kosmetik- oder Nagelpflegestudios kontrolliert. Wir richten uns nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes, des Robert-Koch-Institutes, der Hygieneverordnung NRW, den KRINKO-Empfehlungen und relevanten DIN-Vorschriften.
Die Hygieneüberwachungen (Hygienebegehungen) erfolgen grundsätzlich in einem respektvollen Miteinander mit den Ansprechpartner*innen der jeweiligen Einrichtungen bzw. Betriebe. Wie oft welche Einrichtung oder welcher Betrieb begangen wird, ist in Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW geregelt.
Wichtig zu wissen!
- Wir überprüfen keine Lebensmittelmärkte, Gaststätten oder Restaurants. Dies ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachung des Kreises Lippe.
- Der hygienische Zustand in Wohnungen wird nur beurteilt, wenn kommunale Ordnungsämter Gefahren für die Gesundheit der (Mit)-Bewohner*innen vermuten und das Gesundheitsamt um Amtshilfe bitten. Wir kommen also nicht vor Weihnachten zu Ihnen, um zu schauen, ob auch alles blitzeblank ist.


Stellungnahmen zur Einhaltung von Hygienevorschriften
Sind Neu- und Umbaumaßnahmen von Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere medizinischen Einrichtungen, geplant, dann wird von uns Stellung zur Einhaltung von Hygienevorschriften genommen.

Schwimm- und Badewasserhygiene
Für Schwimm- und Badegewässer sind verpflichtende laborchemische Untersuchungen gesetzlich vorgeschrieben. Auch Hotelbetriebe und Freizeiteinrichtungen mit Schwimmbad müssen diese durchführen lassen. Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen laborchemischen Untersuchungen, erfolgt für diese Einrichtungen auch eine Hygienebegehung durch das Gesundheitsamt.

Wichtig zu wissen!
- Das Gesundheitsamt hat kein eigenes Labor. Laborchemische Untersuchungen müssen von den Betreibern eigenverantwortlich bei entsprechend qualifizierten Laboren beauftragt werden.
- Wie oft und in welchem Umfang die Wasserproben analysiert werden müssen, ist abhängig von der Nutzung im Schwimm- und Badewasserbereich und in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) geregelt.
Postanschrift
Kreis Lippe - Der Landrat
FB 530 Gesundheit
FG 533 Gesundheitsschutz und Umwelthygiene
Rintelner Str. 83
32657 Lemgo
Besucheranschrift
Verwaltungsgebäude des Klinikums Lippe Lemgo, 2. OG
Rintelner Str. 85
32657 Lemgo
Hinweis für Besucher:
Dieses Gebäude ist nicht barrierefrei.
WICHTIG
Bei Nutzung von Routenplanern geben Sie bitte die Anschrift Rintelner Straße 85 in Lemgo ein und nicht nur "Gesundheitsamt Lippe". Sie werden sonst an einen anderen Ort geleitet.

Hygiene in Einrichtungen
Die infektionshygienische Überwachung in Einrichtungen nach den §§ 15a, 23, 33, 35, 36 IfSG erfolgt durch die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure.
Hygiene in Betrieben zur Körperkunst, -pflege und -kosmetik
Berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger nach § 2 IfSG übertragen werden können, unterliegen ebenfalls der Hygiene-Verordnung NRW.

